Google Bewertung löschen – Unternehmen übt Druck auf junge Mutter aus, um Google-Bewertung löschen lassen

Der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin, gelang ein weiterer außergerichtlicher Erfolg in Sachen Google-Bewertung – von Valentin Markus Schulte, Volkswirt, Stud. Iur, Berlin.

Was sind Google Bewertungen?

Google betreibt eine Internet Suchmaschine und gibt Dritten die Möglichkeit andere zu bewerten. Der Mensch ist ein Herdentier und Bewertungen haben erhebliche Marktmacht. Google schreibt hierzu selbst: “Rezensionen auf Google sind für Sie und Ihre Kunden nützlich, um Einblicke in die Kundenzufriedenheit und sonstiges Feedback zu erhalten. Sie werden auf Google Maps und in der Google Suche neben dem Unternehmensprofil angezeigt. So sind Rezensionen auch eine Möglichkeit, sich besser von Mitbewerbern abzuheben.”

Ausgangslage für Bewerter*innen

Eine junge Mutter hatte ein Unternehmen wahrheitsgemäß bewertet. Die Mandantin hatte das Unternehmen bei Google bewertet und hierbei über eigene Erfahrungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit des Unternehmens berichtet. Trotz kritischer Auseinandersetzung mit den Leistungen des Unternehmens wurden drei Sterne vergeben.

Reaktion des bewerteten Unternehmens

Mit einem zehnseitigen Anwaltsschreiben wandte sich das süddeutsche mittelständische Unternehmen an eine junge Mutter um Unterlassungsansprüche durchzusetzen und dadurch eine – für das Unternehmen unvorteilhafte Google-Bewertung – zu entfernen. Anhängend war eine für die Mandantin sehr nachteilige Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Mit kurzen Fristen wurde ein sehr starker Druck aufgebaut. Die Rechtsgrundlage sollte sich aus den §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben.

In § 823 BGB heißt es: “(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.”

§ 1004 BGB normiert den gesetzlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch und lautet: “
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.”

Wie ist die Rechtslage? Google Bewertungen oft zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt

Der Bundesgerichtshof als höchstinstanzliches deutsches Zivilgericht (bspw. BGH Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12; BGH Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07), das Bundesverfassungsgericht als höchstes Verfassungsorgan der deutschen Justiz (bspw. BVerfG Beschluss vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10) sowie weitere Gerichte haben festgestellt, dass auch Google-Bewertungen von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Meinungsfreiheit ist ein verfassungsmäßiges Grundrecht (Artikel 5 Grundgesetz (GG)) und stellt in unserem Rechtssystem ein sehr hohes Gut dar. So heißt es in Art. 5 GG “Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.” und weiterhin: “Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze”. Einschränkungen sind daher nur dann möglich, wenn andere Rechte dies verlangen.

Rechtsordnung – Meinungsfreiheit endet, wo die Lüge beginnt

Einschränkungen kommen in diesem Fall somit nur bei einer unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei einer Schmähkritik in Betracht. Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist anders ausgedrückt einfach eine Lüge, während eine Schmähkritik laut dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG Beschluss vom 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89) dann vorliegt, wenn die Meinungsäußerung jenseits von polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht. Mögliche Schmähkritik ist restriktiv auszulegen. So stellt das OLG Dresden fest, dass “die Äußerung, der Antragsteller. schrecke im geschäftlichen Verkehr auch vor strafbarem Verhalten nicht zurück und sei als mutmaßlicher Hintermann eines Dritten anzusehen, dem ebenfalls strafbares Verhalten vorzuwerfen sei” noch keine Schmähkritik darstellt (OLG Dresden, Beschluss vom 16.1.2018 – 4 W 1066/17).

Im oben beschriebenen Fall lag weder eine unwahre Tatsachenbehauptung, noch eine Schmähkritik vor, sodass eine Löschung nicht in Betracht kam.

Zusammenfassung – Google Bewertung löschen lassen

Es ist festzuhalten, dass auch unliebsame Bewertungen von Unternehmen geduldet werden müssen. Dies ist durch die Meinungsfreiheit, die nicht zeitlich eingeschränkt ist, garantiert. Des weiteren ist festzuhalten, dass der Sinn von Google Rezensionen ja gerade darin besteht, dass Kunden Ihre Erfahrungen mit Unternehmen öffentlich teilen und sich Unternehmen im besten Fall sachlich mit dieser Kritik auseinander setzen, anstatt durch Drohgebärden eine Löschung erzwingen zu wollen.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
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